Keine Unterrichtsbefreiung für Schülerstreik

Sehr geehrte Schülerinnen und Schüler,

sehr geehrte Eltern,

das grundgesetzlich verankerte Recht, an öffentlichen Versammlungen, Protestzügen oder Mahnwachen teilzunehmen, findet für Schülerinnen und Schüler seine Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zur Schulpflichterfüllung. Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit ist daher grundsätzlich unzulässig. Für die Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts der Versammlungsfreiheit der Schülerinnen und Schülern ist außerhalb der Unterrichtszeit hinreichend Gelegenheit.

Aus gegebenem Anlass weise ich Sie hiermit auf eure und ihre Rechten und Pflichten, sowie mögliche Folgen von Schulpflichtverletzungen hin. Für die Einhaltung der Schulpflicht ist Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Maßnahmen, die bei einer Verletzung der Teilnahmepflicht angewandt werden können, verweise ich auf Ziffer 3 des Runderlasses “Überwachung der Schulpflicht” der unter folgender Adresse eingesehen werden kann:

https://bass.schul-welt.de/6958.htm

Klarstellend weise ich darauf hin, dass als alleinige und abschließende schulische Reaktion auf ein unentschuldigtes Fehlen die Dokumentation auf dem Zeugnis allenfalls bei geringfügigen, nicht aber bei wiederholten und absichtsvollen Schulpflichtverletzungen in Betracht kommen kann.

Eine Beurlaubung für Schülerstreiks während der Unterrichtszeit ist generell nicht möglich und widerspricht auch der Intention einer Demonstration. Meine Mitarbeiter sind angewiesen solche Anträge abzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Die Schulleitung

Bildquelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fridays_for_future,_Berlin,_25.01.2019_(cropped).jpg

Textquelle und weitere Informationen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2019/190207/index.html