Liebe Schüler/innen, sehr geehrte Eltern der Jahrgangsstufen 6 bis 9, sowie der EF,
In den nächsten Tagen werden die Warnungsbriefe an die Schüler/innen versendet, deren Versetzung zum Schuljahresende gefährdet ist. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch einmal auf zwei wichtige Aspekte der Versetzungs- bzw. Warnungsbestimmungen (Schulgesetz §50 (4)) hinweisen.
- Eine nicht ausreichende Note („mangelhaft“ oder „ungenügend“) in einem Unterrichtsfach auf dem letzten Halbjahreszeugnis zählt bereits als Warnung für eine gefährdete Versetzung zum Schuljahresende und wird somit nicht erneut angewarnt. (Hinweis: Die Eltern sollten sich beim jeweiligen Fachlehrer z.B. am Elternsprechtag erkundigen, wie der derzeitige Leistungsstand des Sohnes bzw. der Tochter ist.)
- Kommt es zu nicht ausreichenden Fachnoten auf dem Versetzungszeugnis zum Schuljahresende, die nicht durch eine Warnung (zum Halbjahr oder durch Warnungsbriefe) angekündigt wurden, gelten die folgenden Versetzungsbestimmungen: Die erste mangelhafte Fachnote ist nicht versetzungswirksam. Jede weitere nicht ausreichende Fachnote ist aber versetzungswirksam.
Falls weitere Nachfragen zum Thema „Versetzungsbestimmungen“ bestehen, stehen euch / Ihnen die Klassenlehrer/innen bzw. die Stufenkoordinatoren gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Brügge (Erprobungsstufenkoordinatorin)
Klinkemeier (Mittelstufenkoordinator)
Peters (Oberstufenkoordinatorin)